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HOTELLERIE, GASTRONOMIE, CATERING

BETRIEBSÜBERGABE

Ein großer Teil der Betriebe im Gastgewerbe wird in gemieteten oder gepachteten Räumen geführt. Sowohl die Höhe des anfallenden Miet- bzw. Pachtzinses wie auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der in den Pachtverträgen getroffenen Vereinbarungen waren deshalb schon immer ein wichtiges Thema für die Branche.

Für den wirtschaftlichen Erfolg und die „Zufriedenheit“ mit dem Pachtvertrag ist es entscheidend, vor Vertragsunterzeichnung die wirtschaftliche Tragfähigkeit des geforderten Pachtzinses zu überprüfen bzw. einzuschätzen.

Allerdings darf die Einschätzung der Höhe des Pachtzinses nicht den Blick dafür trüben, dass wirtschaftliche Belastungen aus dem Pachtvertrag nicht alleine durch die vereinbarte Höhe der Pacht entstehen.

So können innerhalb der Vielfalt der Vertragskonditionen dem Pächter Pflichten auferlegt werden, die ganz erhebliche wirtschaftliche Belastungen und finanzielle Konsequenzen beinhalten, die weit über die Höhe des Pachtzinses hinausgehen: Nebenkosten, Vereinbarungen zur Instandhaltung und Instandsetzung, die Konzessionsfähigkeit des Objektes, Auflagen zur Betriebsführung oder andere Aspekte. Derartige Vereinbarungen beginnen mit der Unterzeichnung des Vertrages und können auch bei Vertragsende und Rückgabe des Objektes noch nachwirken.

DAS PACHTOBJEKT

Die präzise Beschreibung des Pachtobjektes soll gleichermaßen die dem Pächter zur Nutzung zur Verfügung stehenden Räume und Flächen bestimmen wie auch seine räumliche Zuständigkeit und Verantwortlichkeit festlegen. Ohne eine präzise Beschreibung der verpachteten Räumlichkeiten kommt es schnell zu Missverständnissen und Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien, aber auch mit Ordnungsbehörden und Nachbarn.

DIE ART DER BEWIRTSCHAFTUNG

Bereits nähere einschränkende Bezeichnungen in Bezug auf die Art der Bewirtschaftung wie „bürgerliche Gaststätte”, „gehobenes Speiserestaurant” oder „traditioneller Bierausschank” geben dem Pächter keine Möglichkeit, im Rahmen eines langfristigen Pachtverhältnisses das Angebotskonzept des Betriebes zu verändern.

INSTANDHALTUNG UND REPARATUREN

Über kein anderes Thema wird in der Praxis zwischen Verpächter und Pächter soviel gestritten wie über den Bereich Reparaturen, Instandhaltung und Renovierung.

In vielen Verträgen heißt es „bei Bedarf“, „je nach Erfordernis“, „nach eigenem Ermessen“ oder ähnliches. Hier ist der Streit darüber, was „Bedarf“ bzw. „Erfordernis“ ist, vorgegeben.

Wertgutachten im Rahmen der Betriebsübergabe

Der Kaufpreis ist eines der zentralen Themen im Rahmen der Betriebsübergabe. Dies gilt für die Übergabe an einen fremden Dritten ebenso wie innerhalb der Familie. Für beide Nachfolger gilt: Wer einen gastgewerblichen Betrieb kauft, möchte, dass sich seine Investition lohnt, somit verzinst, und dass er hiermit Gewinne erzielt.

Auch bei der Verpachtung eines Betriebes ist eine Wertermittlung anzuraten. Die Ermittlung einer möglichen Pacht erfolgt unter Berücksichtigung mittel- und langfristiger Konzeptüberlegungen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Übergeber des Betriebes die Pacht als Alterssicherung resp. Rente ansieht.

Die Bewertung des Inventars hängt entscheidend von seiner weiteren Nutzung ab. Verbleiben die Inventargegenstände im Betrieb und werden auch weiterhin betrieblich genutzt, so erfolgt ihre Bewertung zum Fortführungs- bzw. Zeitwert. Ist hingegen von einer Herausnahme und anderweitigen Nutzung auszugehen, so wird der Verkehrswert in Ansatz gebracht.

Kostenfreies Arbeitsgespräch

Wir bieten Ihnen grundsätzlich vorab ein kostenfreies Arbeitsgespräch in unserem Hause, um die Aufgabenstellung konkret zu besprechen und die erforderlichen Maßnahmen resp. Beratungsinhalte gemeinsam zu diskutieren. Teil dieses Gespräches ist es auch, den voraussichtlich erforderlichen Zeitaufwand einzuschätzen und damit das Honorarvolumen festzulegen.

Auf der Basis der im Arbeitsgespräch gewonnenen Erkenntnisse erhalten Sie im Anschluss ein individuelles Angebot. Um Ihnen Planungssicherheit zu geben, ist in diesem Angebot ein Pauschalhonorar fixiert.

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